Tax News für Luxemburg in 2011
Das Luxemburg Parlament hat eine Steueränderung beschlossen. Die neuen Maßnahmen betreffen zugleich natürliche und juristische Personen. Nachfolgend werden einige dieser Bestimmungen zusammenfassend dargestellt.
Maßnahmen in Bezug auf juristische Personen
Die wichtigsten Maßnahmen sind die folgenden:
- Einführung eines Mindeststeuerbetrages für Einrichtungen mit Kollektivcharakter („organismes à caractère collectif“) worunter auch Soparfis fallen. Dieser Betrag beläuft sich auf EUR 1.500 (EUR 1.575 mit dem Beitrag zum Beschäftigungsfonds). Diese Maßnahme zielt auf Körperschaften ab, die nicht einer Aufsichtsbehörde unterstehen und deren Vermögenswerte zu mehr als 90% aus Finanzanlagen, Wertpapieren und Bankguthaben (Konten 23, 50 und 51 des Kontenplans) bestehen.
- Anhebung des Solidaritätssteuersatzes (bzw. des Beitrages zum Beschäftigungsfonds) auf 5%. Infolgedessen steigt der Gesamtsteuersatz für Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg-Stadt auf 28,80%.
- Deckelung des steuerlich abzugsfähigen Betrages von Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer auf EUR 300.000 pro Jahr. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die gemeinhin als „golden handshakes“ bezeichneten missbräuchlichen Praktiken im Falle der Auflösung oder des Ablaufs von Arbeitsverträgen einzuschränken.
- Erhöhung des Satzes für Steuergutschriften für Investitionen um 1% (Zusatz- und Gesamtinvestitionen).
Diese Maßnahmen sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Maßnahmen in Bezug auf natürliche Personen
Die wichtigsten Maßnahmen sind die folgenden:
- Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 39%. Zu diesem Steuersatz kommen weitere 4% als Beitrag zum Beschäftigungsfonds. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von über EUR 150.000 (Steuerklassen 1 und 1.a) und einem steuerpflichtigen Einkommen von über EUR 300.000 (Steuerklasse 2) beträgt dieser zusätzliche Beitrag jedoch 6%. Hieraus ergibt sich ein Spitzensteuersatz, der je nach Fall zwischen 40,56% und 41,34% liegt.
- Einführung einer Krisensteuer in Höhe von 0,8%, deren Bemessungsgrundlage aus dem Erwerbseinkommen, dem Ersatzeinkommen und dem Vermögens-einkommen gebildet wird. Der Spitzensteuersatz wird zukünftig bei 41,36% oder für Einkommen von über EUR 300.000 bei 42,14% liegen.
- Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrages für Renten und dauerhafte Verpflichtungen (beispielsweise bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten) auf EUR 24.000 pro Jahr.
Hoch qualifizierte Arbeitnehmer
Die steuerlichen Regelungen für hoch qualifizierte Arbeitnehmer, Fachkräfte und ins Ausland entsandte Arbeitnehmer wurden von der Luxemburger Wirtschaft erwartet und gefordert und wurden nun durch ein Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde „Administration des Contributions Directes“ vom 31.12.2010 umgesetzt.
Für wen gelten diese steuerlichen Vorschriften?
- Für Arbeitnehmer, die üblicherweise im Ausland arbeiten, jedoch von einem ausländischen Unternehmen zeitlich begrenzt in ein luxemburgisches, zu derselben internationalen Gruppe gehörendes Unternehmen entsandt werden, um dort eine nicht selbstständige Tätigkeit auszuüben.
- Für Arbeitnehmer, die von einem luxemburgischen Unternehmen unmittelbar im Ausland angeworben werden, um zeitlich begrenzt eine nicht selbstständige Tätigkeit in dem Unternehmen auszuüben.
Die wichtigsten Voraussetzungen, die bei die Inanspruchnahme dieser Regelungen erfüllt werden müssen, sind:
- Im Hinblick auf den Arbeitgeber:
- Der Arbeitgeber muss zu einer internationalen Gruppe gehören (Unternehmen, die in finanzieller Hinsicht sowohl in Luxemburg als auch in mindestens zwei weiteren Ländern außer Luxemburg gebunden und niedergelassen sein müssen).
- Er muss mindestens 20 Arbeitnehmer in Vollzeit in Luxemburg beschäftigen oder sich hierzu verpflichten.
- Die Anzahl der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer darf nicht mehr als 10% der Gesamtmitarbeiterzahl dieser Gesellschaft betragen (gilt nicht für Unternehmen, die seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg niedergelassen sind).
- Im Hinblick auf den ins Ausland entsandten Arbeitnehmer:
- Er muss Steuerinländer werden. Er darf in den 5 Jahren vor seinem Dienstantritt in Luxemburg weder in Luxemburg wohnhaft noch in Luxemburg steuerpflichtig gewesen sein.
- Er muss der luxemburgischen Wirtschaft einen erheblichen Mehrwert zuführen.
- Er muss in seinem Fachgebiet entweder durch seine Hochschulabschlüsse oder durch eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich qualifiziert sein.
- Er muss seine Tätigkeit in überwiegendem Maße in Luxemburg ausüben.
- Er muss ein Arbeitsentgelt beziehen, das mindestens der Beitragsbemessungsgrenze entspricht.
- Er darf nicht eingestellt werden, um einen anderen Arbeitnehmer zu ersetzen.
- Das Arbeitsverhältnis zwischen dem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer und dem entsendenden Unternehmen darf während des Entsendungszeitraumes nicht aufgelöst werden. Seine zeitlich begrenzte Versetzung nach Luxemburg muss das Recht beinhalten, nach dem Entsendungszeitraum in das entsendende Unternehmen zurückkehren zu können.
- Im Falle der Einstellung in einer luxemburgischen Firma muss der Arbeitnehmer über eine hohe Spezialisierung in einem Bereich oder einem Beruf verfügen, in denen in Luxemburg ein Mangel an entsprechenden Arbeitskräften herrscht.
- Die wichtigsten Vorteile dieser Regelungen sind:
- Befreiung des ins Ausland entsandten Arbeitnehmers von einer Reihe von einmaligen und wiederholten Ausgaben und Aufwendungen, die durch seine Entsendung nach Luxemburg entstehen und die vom Arbeitgeber übernommen werden.
- Abzugsfähigkeit der oben genannten Kosten durch den Arbeitgeber als Betriebsaufwendungen.
Diese Ausgaben sind:
- Einmalige durch den Umzug entstehende Aufwendungen wie z. B.:
- Umzugskosten für die Verlegung des Wohnsitzes,
- Kosten für die Einrichtung einer Wohnung in Luxemburg (Kauf von Möbeln, Haushaltsgeräten, die die lokalen Normen einhalten, wie z. B. Geschirrspüler, Waschmaschine, Wäschetrockner),
- Reisekosten durch besondere Umstände (Geburt, Hochzeit, Tod eines Familienmitgliedes),
- Kosten für die endgültige Rückkehr in das Herkunftsland nach der Entsendung einschließlich der Kosten für den Umzug
- Wiederholte durch den Umzug entstehende Aufwendungen wie z. B.:
- Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug:
-Wohnungskosten für die Unterkunft in Luxemburg:Miete, Kosten für Heizung, Gas, Strom, Wasser und Aufzug, damit verbundene Steuern und Gebühren
-Kosten für eine jährliche Reise zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland für den Arbeitnehmer selbst, seinen Ehegatten oder Partner und die in seinem Haushalt lebenden Kinder
-Steuerlicher Ausgleich der einheimischen Steuern („tax equalisation“), Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuerlast in Luxemburg und im Herkunftsland
Diese wiederholten Aufwendungen dürfen nicht mehr als EUR 50.000 je Jahr und nicht mehr als 30% der gesamten jährlichen Festvergütung des hoch qualifizierten Arbeitnehmers betragen. Diese Grenze steigt auf EUR 80.000, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten zusammenlebt.
- Kosten für den Schulbesuch der Kinder
- Pauschale Entschädigung für einige andere wiederholte Ausgaben (Unterschiedsbetrag zwischen den Lebenshaltungskosten im Gastland und im Herkunftsland), die begrenzt ist auf 8% der monatlichen Festvergütung des hoch qualifizierten Arbeitnehmers und die einen monatlichen Betrag von EUR 1.500 nicht überschreiten darf. Dieser Betrag wird verdoppelt, wenn der Ehegatte keine eigene berufliche Tätigkeit ausübt.
Die steuerlichen Regelungen für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten ab dem Jahr der Versetzung eines Arbeitnehmers für die Dauer von höchstens 5 Jahren nach dem Jahr seines Dienstantritts in Luxemburg.
Die steuerlichen Regelungen für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer können erst in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber bei dem für ihn zuständigen Lohnsteuerbüro („bureau RTS“) einen entsprechenden Antrag eingereicht hat. Diesem Antrag sind sachdienliche Nachweise beizufügen, die die Erfüllung der im Rundschreiben der Steuerbehörde („Administration des Contributions Directes“) vorgesehenen Voraussetzungen nachweisen. Dieser Antrag ist binnen höchstens 2 Monaten, nachdem der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Luxemburg aufgenommen hat, einzureichen.
Der Arbeitgeber muss darüber hinaus dem zuständigen Steuerbüro bis zum 31. Januar jedes Jahres zur Prüfung eine Namensliste der Arbeitnehmer zukommen lassen, die diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Diese Maßnahmen sind zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Handelskammerbeitrag
Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere über die Rechtmäßigkeit des Handelskammerbeitrages an sich, führte die von der Regierung angestoßene Reform nun zur Verabschiedung eines Gesetzes durch das Parlament, in dem eine Neugestaltung des Handelskammerbeitrages vorgesehen ist. Zwei großherzogliche Verordnungen werden die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen.
Das Beitragssystem für die Handelskammer trägt von nun an im Wesentlichen folgende Züge:
- Es handelt sich um einen jährlichen Beitrag in Höhe von 0,2%. Seine Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Gewinn des Beitragspflichtigen im vorletzten Geschäftsjahr (N-2).
- Sofern der Beitragspflichtige Verlust erwirtschaftet hat, sind Mindestbeiträge von EUR 14 für natürliche Personen, von EUR 70 für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sàrl) und von EUR 140 für sonstige Kapitalgesellschaften vorgesehen.
- Bei Beitragspflichtigen mit Geschäftsgewinnen von mehr als EUR 49.500.000 wird ein nach unten gestaffelter Beitragssatz von 0,2% bis 0,025% angesetzt.
- Die große Neuheit besteht in der Einführung eines pauschalen Beitrages in Höhe von EUR 350 für die Gesellschaften, deren Hauptgeschäftszweck im Halten von Beteiligungen besteht und die als solche nach der NACE-Nomenklatur (Soparfi) gelistet sind.
Diese Bestimmungen gelten bereits für die Jahresbeiträge für das Jahr 2010 (berechnet anhand der Gewinne im Jahr 2008) und für die Jahre danach sowie für die Berichtigungen von Beitragszahlungen für die Jahre vor 2010, die nach dem 3. Dezember 2010 (Veröffentlichungsdatum der großherzoglichen Verordnung vom 12. November 2010) erfolgen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte :
Betty Prudhomme
tel. +352 466111 3855
betty.prudhomme@sgg.lu
Alex Pham
tel. +352 466111 3725
alex.pham@sgg.lu
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